OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2010 – 7 U 110/09 – Eintritt des Versicherungsfalls bei dem versicherten Risiko Schneedruck


a) Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn fest steht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.
b) Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Elementarschäden bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der Versicherungsnehmer Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlag kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.