Selbstbeseitigungsrecht

Immobilien-, Bau- und Mietrecht

Selbstbeseitigungsrecht

Gemäß § 536 a II BGB steht dem Mieter das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist. Der Mieter kann die Sache selbst in Ordnung bringen und dafür den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Allerdings trifft den Mieter keine Pflicht zur Reparatur; er ist hierzu lediglich berechtigt.


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