Immobilien-, Bau- und Mietrecht
Selbstbeseitigungsrecht
Gemäß § 536 a II BGB steht dem Mieter das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist. Der Mieter kann die Sache selbst in Ordnung bringen und dafür den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Allerdings trifft den Mieter keine Pflicht zur Reparatur; er ist hierzu lediglich berechtigt.
Werkvertrag- Mängelrechte des Bestellers nach § 634 BGB
BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 193/15 BGB §§ 634, 637, 281, 280 Abs. 1 a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend
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