Unfallflucht-Kausalität


BGH, Urteil vom 21. 11. 2012 – IV ZR 97/11
AVB Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) E. 1. 3, E. 6. 2; StGB § 142 Abs. 2
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2012 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[1] Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung auf Versicherungsleistungen für einen Fahrzeugschaden an seinem geleasten PKW infolge eines Unfalls vom 11. Juli 2008 in Anspruch.
[2] Dem Versicherungsvertrag sind anlässlich einer Änderung der Schadenfreiheitsklasse gemäß “Nachtrag 008 zum Versicherungsschein” vom 4. August 2008 rückwirkend zum 2. Mai 2008 “Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 01. 01. 2008” zugrunde gelegt worden, in denen es unter anderem heißt:
“E. 1. 3 Aufklärungspflicht Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. …
E. 6. 1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E. 1 bis E. 5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. …
E. 6. 2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung Abweichend von E. 6. 1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.”
[3] Bei dem Unfall war der Kläger gegen 01. 00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verständigte er nicht, behauptet aber, der Beklagten den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben.
[4] Ein gegen den Kläger eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später gemäß § 153a StPO eingestellt.
[5] Der Kläger hat behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, weil er in der Kurve in etwa 20 m Entfernung auf der Straße stehende Rehe gesehen habe und diesen zur Vermeidung einer Kollision instinktiv nach links ausgewichen sei.
[6] Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort abgelehnt.
[7] Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er den geltend gemachten Leistungsanspruch in Höhe von 27.445,63 € weiterverfolgt.
[8] Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[9] I. Dieses hat ausgeführt, dass die Beklagte wegen einer “Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger” leistungsfrei sei. Hierfür könne es dahinstehen, ob auf den Versicherungsfall das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder der Neufassung anzuwenden sei, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegeben sei.
[10] Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er zwar nicht den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB, wohl aber den des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt habe.
[11] Ihn treffe auch kein nur leichtes Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung zum alten Recht und ebenso wenig habe er den nach neuem Recht möglichen Kausalitätsgegenbeweis geführt. Sein diesbezüglicher Vortrag zu einer fehlenden Alkoholisierung sei nicht hinreichend konkretisiert. Außerdem sei der Kausalitätsgegenbeweis wegen arglistigen Verhaltens gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG n. F. ausgeschlossen.
[12] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[13] 1. Die Obliegenheiten des Klägers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung beurteilen sich hier nach den Regelungen der AKB Stand 1. Januar 2008.
[14] Dafür kann offen bleiben, welche Fassung des VVG auf den eingetretenen Versicherungsfall anzuwenden ist. Die Parteien haben durch die Vereinbarung der AKB Stand 1. Januar 2008 – hierüber besteht zwischen ihnen Einigkeit – der Sache nach mit sofortiger Wirkung die Geltung der hinsichtlich der Obliegenheiten an das VVG 2008 angepassten Regelungen vereinbart.
[15] Gegen die Wirksamkeit dieser vorzeitigen Anpassung des Vertrages an das VVG 2008, die die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2009 nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 3 EGVVG auch einseitig hätte herbeiführen können, bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf den Versicherungsfall noch das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden wäre, weil die Rechtsfolgenregelung in den AKB 2008 für den Versicherungsnehmer insgesamt günstiger ist.
[16] 2. Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E. 1. 3 AKB mit unzureichender Begründung bejaht.
[17] a) Rechtsfehlerfrei hat es allerdings eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB durch den Kläger angenommen. Dieser war, nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfe rnen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, genügt, § 142 Abs. 3 StGB. Unstreitig ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
[18] Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht insoweit mindestens bedingten Vorsatz des Klägers bejaht hat.
[19] Es hat diesen daraus gefolgert, dass für den Kläger schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die Koll ision mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche Schäden auch am Baum verursacht haben müsse. Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 26 und vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 76/06, NJW-RR 2008, 643 Rn. 20).
[20] b) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB – nachdem sich der Unfallbeteiligte wie hier berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat – nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB.
[21] aa) Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2). Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1). Dabei geht es auch darum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insbesondere besteht ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers (Senatsurteil aaO unter II 2).
[22] bb) Dieses Aufklärungsinteresse wird grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur “unverzüglichen” nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt, selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hinsicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Unfallort verbliebenen und dort angetroffenen Unfallbeteiligten.
[23] Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch die Beachtung der Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen wegen des Gebots der Unverzüglichkeit eine Aufklärung zum Beispiel der Fahrtüchtigkeit des Fahrers unter Umständen noch ermöglichen kann. Auch wenn § 142 Abs. 3 StGB dem Unfallbeteiligten im Ausgangspunkt die Wahl belässt, ob er die erforderlichen nachträglichen Angaben gegenüber der Polizei oder gegenüber dem Berechtigten i. S. von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht, so besteht dieses Wahlrecht doch nur innerhalb der Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die Einschaltung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden will und sich deshalb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg verschlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).
[24] Andererseits ist eine nachträgliche Mitteilung dann noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können. Weiteres Zögern ist also vorwerfbar, wenn es geeignet ist, den Beweiswert dieser notwendigen Feststellungen zu beeinträchtigen. Das ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH aaO). Insoweit können Fahrtauglichkeit und Alkoholisierung von Bedeutung sein, müssen es aber nicht stets. So kann eine eindeutige Haftungslage auch unabhängig von der Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligten gegeben sein, etwa weil nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt (wie hier dem Baum) verursacht worden ist. Dann kann auch eine spätere Meldung noch dem Unverzüglichkeitsgebot genügen. Weitere Kriterien für die Bestimmung der Unverzüglichkeit sind Unfallzeitpunkt, Schadenhöhe und Erreichbarkeit des Berechtigten. Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormi ttag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat (vgl. OLG Köln VRS 64, 116, 118 f.; OLG Hamm VRS 61, 263, 265; BayObLG VRS 58, 406, 407 f.; VRS 58, 408, 409 f.; VRS 58, 410, 411 f.; siehe zum Ganzen ferner MünchKomm-StGB/Zopfs 2. Aufl. § 142 Rn. 108 ff. m. w. N.).
[25] cc) Für die allgemeine Aufklärungsobliegenheit, wie sie hier in E. 1. 3 Satz 1 AKB verankert ist, bedeutet dies Folgendes:
[26] Anders als in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gle icher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten (so zutreffend OLG Karlsruhe VersR 2002, 1021 unter I 2 c; ebenso Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB E. 1 Rn. 140). Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil der Versicherungsnehmer, der sich zuvor nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat. Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, verletzt deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit.
[27] dd) Das Berufungsgericht, das hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, wird deshalb aufzuklären haben, wann der Kläger die Beklagte oder ihren Agenten erstmalig über den Unfall und seine Beteil igung hieran informiert hat, nachdem der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hatte, der Beklagten den Schaden “unverzüglich” gemeldet zu haben. Sollte dies rechtzeitig im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB gewesen sein, so wäre der Kläger seiner Aufklärungsobliegenheit damit noch rechtzeitig nachgekommen.
[28] III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[29] Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, weil er die Beklagte nicht innerhalb einer Frist informiert hat, die dem Unverzüglichkeitsgebot des § 142 Abs. 2 StGB genügt, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Leistungsfreiheit der Beklagten die mangelnde Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entgegensteht, E. 6. 2 AKB. Die Ablehnung dieses so genannten Kausalitätsgegenbeweises durch das Berufungsgericht ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst.
[30] 1. Das Berufungsgericht hat den Kausalitätsgegenbeweis für ausgeschlossen gehalten, weil der Kläger arglistig gehandelt habe. Dies entspricht zwar der Regelung in E. 6. 2 Satz 2 AKB (inhaltsgleich § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG); jedoch ist Arglist des Klägers in nicht tragfähiger Weise festgestellt.
[31] Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9).
[32] Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es in den Fällen des § 142 StGB stets eine arglistige Handlungsweise des Versicherungsnehmers annehme, wenn jegliche nachträgliche Ermöglichung von unfallrelevanten Feststellungen verhindert werde.
[33] Dies lässt die notwendige einzelfallbezogene Betrachtung des Handelns des Klägers vermissen. Insbesondere hat das Berufungsgericht infolge dieser pauschalen Bejahung von Arglist nicht bedacht, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können. Das Berufungsgericht wird deshalb die Frage der Arglist unter Beachtung dieses Maßstabs gegebenenfalls neu zu prüfen haben.
[34] 2. Der Kausalitätsgegenbeweis erfordert im Streitfall ebenfalls nicht zwingend den Nachweis, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist – sein diesbezüglicher Vortrag ist allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts als ausreichend substantiiert anzusehen –; vielmehr genügte für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte.
[35] Auch das hat das Berufungsgericht übersehen.