BGH Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 313/06 – Risikoausschluss für Haftungsansprüche gegen eine mitversicherte Person

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat .