Physiotherapeutische Leistungen


 

 

OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Urteil vom 6.12.1995 – 13 U 281/93 –

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten einer krankengymnastischen Behandlung und eines Krankenfahrstuhls

Orientierungssatz

1. Wenn im Krankenversicherungsvertrag eine Beschränkung der Erstattungsleistung für eine krankengymnastische Behandlung nicht enthalten ist, kann der Versicherungsnehmer das an einen – freien – Krankengymnasten gezahlte Honorar in voller Höhe erstattet verlangen, sofern es das übliche Entgelt nicht überschreitet. Das übliche Entgelt im Sinne des BGB § 612 ist bei krankengymnastischer Behandlung von Privatpatienten mit einem 2,3-fachen Kassensatz anzunehmen.
2. Sofern zu der tariflichen Leistungspflicht der Versicherung auch die Anschaffung eines “Krankenfahrstuhls” gehört, sind die erstattungsfähigen Aufwendungen nach der entsprechenden Tarifbestimmung der Höhe nach beschränkt auf die Kosten für die Anschaffung eines handgetriebenen Krankenfahrstuhls mit festen Seitenteilen, festen Beinstützen und nicht verstellbarer Rückenlehne.