a) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Vorgesellschaft haftet nicht nach § 43 II GmbHG, da die Vorgesellschaft keinen abweichenden Willen haben kann. Es bleibt offen, ob das auch bei existenzgefährdenden Geschäften gilt.
b) Die Voraussetzungen einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung des Gesellschafters sind vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen, wenn dieser Einblicke in alle Geschäftsunterlagen hat.