BGH Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12- Widerruf auch nach erfolgter Kündigung möglich


a) Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde.
b) Das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. erlischt bei analoger Anwendung der Regelungen in §§ 7 Abs.2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung