a) Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde.
b) Das Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. erlischt bei analoger Anwendung der Regelungen in §§ 7 Abs.2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung