OLG Rostock, Urteil vom 18. November 2011 – 5 U 169/10 – Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Fahrspurwechsel und Verstoß gegen Autobahn-Richtsgeschwindigkeits-VO


Steht nach der Beweisaufnahme lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet hat und der auffahrende Pkw eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 160 km/h hatte, so haftet der Auffahrende mit einer Quote von 60%, wenn nicht bewiesen ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unvermeidbar gewesen wäre