Nachweis eines teilkaskoversicherten Kfz-Diebstahls; Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen


OLG Hamm, 20 U 203/94 vom 11.01.1995

Nachweis eines teilkaskoversicherten Kfz-Diebstahls; Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Leitsatz

1. Zum Beweis eines Diebstahls: Beweiswürdigung. Beweis erbracht.
2. Steuerhinterziehungen berühren in der Regel die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines behaupteten Diebstahls.
3. Unzureichende Belehrung nach AKB § 7: Hinweis, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.995,65 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 15. September 1993 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 94 % der Beklagten und zu 6 % dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

1
Der Kläger hat bei der Beklagten für einen Pkw BMW 850 i unter anderem eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Mit der Behauptung, dieses Fahrzeug sei ihm in der Zeit vom 17.04. 8.45 Uhr auf den 19.04.1993, 03.15 Uhr aus einer verschlossenen Garage an seinem Wohnhaus I.straße 3 in H. entwendet worden, macht er den Nettozeitwert des Fahrzeuges geltend.
2
Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Sie meint, der Beweis des äußeren Bildes des Diebstahls sei vom Kläger nicht zu führen, zumindest bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger. Dessen Glaubwürdigkeit sei erschüttert, weil Differenzen bezüglich des Zeitpunktes der Rückkehr (3.15 Uhr/4.00 Uhr) und der Aufbewahrung der Reserveschlüssel (Eßzimmer/Wohnzimmer) gegeben seien. Die Darstellung des Klägers, die Täter hätten beim Einbruch in das Wohnhaus die in einem Kasten mit 20- 30 anderen Schlüsseln verwahrten Reserveschlüssel gefunden, hätten eine Vielzahl davon in der Garage ausprobiert und die übrigen Schlüssel dort liegen lassen, sei unrichtig. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers ergebe sich in erster Linie daraus, daß er zur Anzahl der Schlüssel falsche Angaben gemacht habe. Tatsächlich habe er nämlich fünf Schlüssel erhalten, während er auf Frage der Beklagten zwei Schlüssel angegeben hat. Er habe, wie im Anschluß an ein Gutachten G. nicht streitig ist, auf Nachfrage der Beklagten dann mehrere nicht zu dem Fahrzeug passende Schlüssel übersandt. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers ergebe sich ferner daraus, daß er in beträchtlichem Umfang Steuern hinterzogen hat und einer Verurteilung deshalb nur durch Zahlung einer Geldbuße von 60.000,00 DM entgangen ist. Wegen der Falschangaben zu den Schlüsseln bestehe Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Den Wiederbeschaffungswert beziffert die Beklagte auf netto 68.995,65 DM. Ferner bestreitet sie die Zinsen dem Grunde und der Höhe nach.
3
Das Landgericht hat, ohne Beweis zu erheben oder den Kläger anzuhören, die Klage wegen Obliegenheitsverletzung, nämlich unrichtiger Angaben zu den Schlüsseln, abgewiesen. Wegen der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 72 ff. GA).
4
Mit der Berufung behauptet der Kläger, er habe sich in Bezug auf die ihm übergebenen Schlüssel geirrt. Er habe allein drei Privatfahrzeuge und – als Inhaber einer Großbäckerei – eine Vielzahl von Firmenfahrzeugen. An die Anzahl der beim Kauf übergebenen Schlüssel habe er sich nicht richtig erinnert. Er habe geglaubt, zwei Schlüssel erhalten zu haben. Die Reserveschlüssel aller Fahrzeuge bewahre er in einem Schlüsselkasten auf. Auf Nachfrage der Beklagten habe er in dem Schlüsselkasten gesucht, der Beklagten dann eine ganze Reihe von weiteren Schlüsseln geschickt, die vielleicht zu dem gestohlenen BMW- Fahrzeug gehören könnten. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
5
Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.995, 65 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 15.09.1993 zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
9
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und listet die ihrer Meinung nach vorhandenen Widersprüche erneut auf. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
10
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., T. und U.. Er hat ferner den Kläger gemäß § 141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Vermerk des Berichterstatters verwiesen.
11
Die Akten 29 U Js 338/93 StA Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist – nach Klageermäßigung – in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat den behaupteten Diebstahl in ausreichendem Maße nachgewiesen. Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
14
1. Die in erster Instanz erhobene Rüge der Aktivlegitimation hat die Beklagte – zu Recht – in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, nachdem der Kläger unwidersprochen vorgetragen hatte, der Beklagten lagen Unterlagen darüber vor, daß er das Fahrzeug aus dem zuvor abgeschlossenen Leasingvertrag herausgekauft habe und er allein Forderungsinhaber sei.
15
2. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahles (BGH VersR 93, 571 = r + s 93, 169) geführt. Dazu gehört bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl der Beweis, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (BGH VersR 92, 867 = R + S 92, 221; OLG Hamm VersR 94, 168). Ist das Fahrzeug, wie hier, mit einem passenden oder sogar dem Originalschlüssel entwendet worden, muß der Versicherungsnehmer ferner hinreichend wahrscheinlich machen, wie der Täter in den Besitz dieses Schlüssels gekommen ist. Das ist dem Kläger gelungen.
16
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auch bestätigt durch die Zeugen T. und U., hebelten unbekannte Täter das Fenster des Heizungsraumes an der Rückseite des Hauses des Klägers auf und verschafften sich so Zutritt zu der Wohnung. Sie durchwühlten einen begehbaren Kleiderschrank im Schlafzimmer. Ferner waren die Schubladen einer Kommode herausgerissen. Es ist hinreichend wahrscheinlich, daß die Täter, die Schlüsselkiste gefunden haben, mit dem darin befindlichen Reserveschlüssel durch die unabgeschlossene Trenntür zur Garage gegangen sind, deren Tor von innen durch Knopfdruck zu öffnen ist, und das dort befindliche Fahrzeug entwendet haben.
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Der Zeuge R. hat glaubhaft bestätigt, daß das Fahrzeug am 17.04.1993 morgens noch an seinem üblichen Platz in der Garage gestanden hat. Der Senat hat keine Bedenken, dem Zeugen zu folgen. Er ist Betriebsleiter beim Kläger und pflegt immer am Samstag morgen nach der Arbeit mit diesem zu frühstücken, um bei dieser Gelegenheit betriebliche und auch andere Dinge zu besprechen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist auch nicht deshalb eingeschränkt, weil er die Darlegung des Klägers bestätigt hat, bei seinem Eintreffen aufgrund eines Anrufes des Klägers morgens gegen 04.00 Uhr habe er nicht nur die auch von den Polizeibeamten bestätigten Besonderheiten im Hause gesehen, sondern auch, daß mehrere Schlüssel in der Garagenmitte gelegen haben. Solche Schlüssel haben die Polizeibeamten T. und U., die vom Kläger noch in der Nacht herbeigerufen worden waren, allerdings nicht gesehen. Der Senat glaubt dem Zeugen R.. Dabei mag dahinstehen, daß der Kläger – nach Darstellung der Beklagten – auch den im Laufe des folgenden Tages hinzugezogenen Kriminalbeamten B. nicht über den Schlüsselfund unterrichtet hat. Dies hat der Kläger auch gegenüber den nachts erschienenen Polizeibeamten T. und U. nicht getan. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Kriminalbeamte überhaupt in der Garage war und die Schlüssel gegebenenfalls hätte bemerken müssen. Der Zeuge R. hat vor dem Senat einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Er ist ersichtlich Vertrauter des Klägers, und es liegt dann auf der Hand, daß er zusammen mit diesem sich die Besonderheiten nicht nur im Haus, sondern auch in der angebauten Garage angesehen hat. Wenn die beiden Beamten in der Nacht die Schlüssel nicht gesehen haben, ist dies kein durchgreifendes Indiz dafür, daß es diese nicht gegeben hat. Die Beamten haben in die Garage geschaut und festgestellt, daß das Auto, wie immer bei gemeldeten Kraftfahrzeugdiebstählen, “weg” war. Wenn sie auf die dort liegenden Schlüssel nicht hingewiesen worden waren, mußten sie diese auch nicht notwendig bemerken, zumal es sich um die Nachtschicht handelte, die ohnehin nur eine vorläufige Tatbestandsaufnahme zu machen hatte. Zweifel ergeben sich für den Senat auch nicht deshalb, weil der Zeuge T. nach seinen Angaben “einen größeren Haufen Schlüssel” sicher gesehen hatte. Es handelte sich um eine nach Angaben des Zeugen T. ziemlich große Garage. Der Blick auf die Stelle, wo das angeblich entwendete Fahrzeug gestanden haben soll, ist reine Routine, weil, wie bereits erwähnt, das Fahrzeug in solchen Fällen nie dort vorzufinden ist. Im übrigen galt das Hauptaugenmerk dem Haus und den dort aufzufindenden Schäden. Letztlich spricht auch nicht gegen den Zeugen, daß der Kläger den nach dem Zeugen Rackers eintreffenden Beamten U. und T. nach deren Ermittlungsbericht (EA 1 R) erklärt hat, der Fahrzeugschlüssel für zwei Wohnmobile und die Fahrzeugscheine seien nicht entwendet worden. Es ist weder dargetan, daß alle Schlüssel in der Garage waren, noch ist ersichtlich, daß der Kläger für diesen Fall diese Feststellungen nicht an Ort und Stelle hätte getroffen haben können.
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Allerdings hat der Zeuge nicht die Darstellung des Klägers bestätigt, daß er ihn am Morgen des 17.04.1993 habe abfahren sehen. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei nach Abschluß der Besprechung durch die Garage mit dem darin befindlichen BMW nach draußen gegangen und sei dann – vor Abfahrt des Klägers – nach Hause gefahren. Der Zeuge war auch nicht anwesend, als der Kläger das Fehlen des Fahrzeugs bemerkt hat. Insoweit kommt es, wie auch der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, auch auf seine Glaubwürdigkeit an.
19
Insoweit bestehen einige Ungereimtheiten. Diese sind aber nicht so, daß dem Kläger seine Darstellung zum Diebstahlsgeschehen nicht geglaubt werden könnte. Der Senat hat keine Bedenken, daß der vom Kläger behauptete Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat.
20
Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, daß im Fragebogen und in der Klage die Rückkehr auf 03.15 Uhr datiert worden ist, während in den Ermittlungsakten von 04.00 Uhr die Rede ist. Letzteres kann darauf beruhen, daß der Kläger den Diebstahl um 04.12 Uhr (EA 1) fernmündlich bei der Polizei angezeigt hat. Es liegt auf der Hand, daß er sich erst den Umfang der Schäden näher angeschaut hat. Der Kläger muß nicht einmal sofort auf den Diebstahl aufmerksam geworden sein. Im Haus herrschte, wie die Beamten T. und U. bestätigt haben, kein großes Durcheinander. Die Rückkehrzeit mußte ohnehin vom Kläger nachträglich geschätzt werden. Unter diesen Umständen berührt dieser Widerspruch die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht.
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Zutreffend weist die Beklagte ferner darauf hin, daß der Kläger zwei Schlüssel als beim Kauf erhalten angegeben hat, während es tatsächlich vier oder fünf gewesen sein müssen. Der Kläger hat hierzu erklärt, er habe die Reserveschlüssel zusammen mit weiteren zwanzig bis dreißig Schlüsseln in einem Schlüsselkasten aufbewahrt. Er habe geglaubt, nur zwei Schlüsselkasten erhalten zu haben und habe dies deshalb angegeben. Der Senat glaubt dem Kläger. Die Tatsache, daß es den Schlüsselkasten mit vielen Schlüsseln gegeben hat, hat der Zeuge R. bestätigt. Soweit die Beklagte bestreitet, daß der Kläger nicht nur mehrere Privatfahrzeuge, sondern auch eine Vielzahl von Betriebsfahrzeugen hat, erfolgt dies unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO. Denn der Beklagten ist positiv bekannt, daß der Kläger eine Reihe von Fahrzeugen hat, weil diese bei ihr versichert sind. Lagen aber eine Vielzahl von unterschiedlichen Schlüsseln in einem einzigen Kasten, hat der Kläger aber nur einen einzigen Schlüssel benutzt, wie im übrigen durch das Schlüsselgutachten G. bestätigt wird, wonach ausschließlich der Hauptschlüssel benutzt worden ist, so ist es nicht fernliegend, daß dem Kläger die Anzahl der beim Kauf übergebenen Schlüssel entfallen war. Es machte auch keinen Sinn, der Beklagten in diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen. Aufgrund des durch das Ermittlungsergebnis bestätigten Einbruchs in das Haus konnten etwa fehlende Schlüssel allesamt von dem Täter mitgenommen worden sein. Überdies gehört der Kläger offenbar nicht zu den besonders sorgfältigen Personen, wie die unterschiedlichen Angaben zu der Rückkehrzeit, aber auch unterschiedliche Angaben zu der Abfahrzeit belegen: Während der Kläger eine Zeit von 08.45 Uhr behauptet hat, hat der Zeuge R. glaubhaft angegeben, es müsse gegen 11.00 Uhr bzw. nicht vor 11.00 Uhr gewesen sein. Denn bis zu dieser Zeit pflege er mit dem Kläger zu frühstücken, und anders sei das auch nicht an diesem Tage gewesen. Auch diese Ungenauigkeit berührt die Glaubwürdigkeit des Klägers nach der Überzeugung des Senates nicht entscheidend.
22
Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit sie Unterschiede in der Darstellung der Aufbewahrung der Schlüssel (Eßzimmer/Wohnzimmer) auszumachen sucht. Es handelt sich um ein einziges Wohn/Eßzimmer, wie der Beklagten nach der unwidersprochenen Darstellung des Klägers aus ihr vorliegenden Unterlagen auch positiv bekannt ist.
23
Die Darstellung des Klägers, auf dem Garagenboden hätten sich Schlüssel befunden, ist erwiesen, wie bereits ausgeführt worden ist. Darauf kann Bezug genommen werden. Die unrichtigen Angaben zu den beim Kauf erhaltenen Schlüsseln beruhen auf einem Irrtum des Klägers, wovon der Senat, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, überzeugt ist.
24
Es belastet den Kläger auch nicht, daß er zunächst keine und später eine Mehrzahl von Schlüsseln übersandt hat, aus denen die Beklagte sich dann die richtigen herausgesucht hat. Wie der Entwurf der Schadenanzeige (Bl. 11 ff. GA) zu der Beklagten gekommen ist, hat diese nicht näher dargelegt. Sie ist vom Kläger jedenfalls nicht unterschrieben. Die Beklagte legt auch nicht dar, wie der Kläger die richtigen Schlüssel aus einer Vielzahl von Schlüsseln hätte heraussuchen sollen, nachdem sie selbst zuvor den einzigen benutzten Schlüssel erhalten hatte. Die Darstellung des Klägers, er habe die Schlüssel aus dem Kasten herausgesucht, die vielleicht zu einem BMW passen könnten, ist jedenfalls überzeugend. Wenn er dementsprechend auch Schlüssel zu seinem weiteren bei der Beklagten versicherten BMW 735 i mitübersandt hat, ist das ohne Bedeutung.
25
Von Bedeutung ist, auch wenn die Berufung dies für abwegig hält, daß der Kläger 60.000,00 DM Geldbuße hat zahlen müssen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen. Dies berührt die Glaubwürdigkeit allein deshalb, weil Steuerhinterziehung und Versicherungsbetrug in weiten Teilen der Bevölkerung Kavaliersdelikte sind. Der Senat hatte deshalb in der Vergangenheit bereits die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers aus diesem Gesichtspunkte verneint. Hier wird die Sachdarstellung des Klägers aber noch durch weitere Umstände bestätigt, insbesondere die Aussage R. zum Vorhandensein des Pkw am Morgen des 17.04.1993, durch den Einbruch in das Wohnhaus und die deswegen gegebene Möglichkeit für Diebe, aufgrund der vorgefundenen Schlüssel den wertvollen Pkw unschwer zu entwenden. Hinzu kommt, daß die Beklagte, anders als in anderen Fällen, hier auch kein Motiv aufzuzeigen vermocht hat. Bei einer solchen Sachlage besteht kein Anlaß, die (vermutete) Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen. Der Kraftfahrzeugdiebstahl ist deshalb hinreichend wahrscheinlich gemacht.
26
Für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls hat die Beklagte Ausreichendes weder dargetan noch bewiesen.
27
3. Die Beklagte ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gleich aus mehreren Gründen nicht wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
28
Zunächst handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen Bl. 11 ff. GA, auf die sich die Beklagte bezieht, nicht um eine Schadenanzeige, sondern um den Entwurf einer solchen. Denn es fehlt die maßgebliche Unterschrift des Klägers.
29
Ferner hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, bezüglich der unrichtigen Angaben der beim Kauf erhaltenen Schlüssel nicht vorsätzlich gehandelt, die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist mithin widerlegt. Auf die bisherigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.
30
Letztlich schiede Leistungsfreiheit auch dann aus, wenn der Kläger vorsätzlich in diesem Punkt unrichtige Angaben gemacht hätte. Denn es fehlt an einer ausreichenden Belehrung. Diese lautet: “Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet sind. Es ist mir bekannt, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen.” Diese Belehrung ist mangelhaft, weil, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, gerade die Besonderheit des Obliegenheitsrechtes verschwiegen wird, daß Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer durch die unwahren Angaben keine Nachteile entstehen. Der Senat hält daran fest. Dem Versicherer geschieht kein Nachteil. Es handelt sich um eine seit Jahren unverändert gebliebene Standardbelehrung, die einem großen Versicherer richtig zu erteilen möglich sein sollte.
31
4. Der Höhe nach ist die Klageforderung, nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, im Senatstermin unstreitig geworden.
32
Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Zinsen zu. Die Höhe des Zinsschadens ist schon durch die vom Kläger vorgelegte Zinsbescheinigung (Bl. 124 GA) belegt. Zu Recht verlangt der Kläger Zinsen auch ab 15.09.1993. Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben (Bl. 23 f.) zum 15.09.1993 angemahnt. Damit ist Verzug eingetreten. Zu dieser Zeit war die Forderung bereits fällig. Zwar hat die Beklagte erst unter dem 26.11.1993 Leistungen endgültig abgelehnt. Weder aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Korrespondenz noch aus den Ermittlungsakten ergibt sich aber irgend etwas dafür, daß die Beklagte zu dieser Zeit überhaupt noch ermittelt hat. Bei einer solchen Sachlage ist das einfache Bestreiten der Zinsen “dem Grunde und der Höhe nach” ungeeignet, den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ab 15.09.1993 in Frage zu stellen.
33
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
34
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.