BGH Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 379/13 – Abrechnung eines Unfallschadens durch die Kfz-Kaskoversicherung bei unterbliebener Reparatur des versicherten Fahrzeuges


a) Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.
b) Zur Auslegung eines Kaufangebots „(incl. MwSt.)“ an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer.